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862.71-1 CH-BE

Art. 36 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Beitritt

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 36 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Beitritt

Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.

Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

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