862.71-1
CH-BE
Art. 36 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Beitritt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 36 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Beitritt
Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.