862.71-1
CH-BE
Art. 34 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenrechnung
Einrichtungen
Art. 34 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Kostenrechnung
1. Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2. Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.