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862.71-1 CH-BE

Art. 34 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenrechnung

Einrichtungen
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Art. 34 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Kostenrechnung

1. Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.

2. Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.

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