862.71-1
CH-BE
Art. 33 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Qualität und Wirtschaftlichkeit
Einrichtungen
Art. 33 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Qualität und Wirtschaftlichkeit
1. Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2. Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.