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862.71-1 CH-BE

Art. 33 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Qualität und Wirtschaftlichkeit

Einrichtungen
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Art. 33 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Qualität und Wirtschaftlichkeit

1. Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.

2. Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.

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