862.71-1
CH-BE
Art. 31 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Liste der Einrichtungen 1. Bezeichnen der Einrichtungen
Einrichtungen
Art. 31 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Liste der Einrichtungen 1. Bezeichnen der Einrichtungen
1. Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtung in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2. Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Trägerkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.