Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.71-1 CH-BE

Art. 31 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Liste der Einrichtungen 1. Bezeichnen der Einrichtungen

Einrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Liste der Einrichtungen 1. Bezeichnen der Einrichtungen

1. Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtung in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.

2. Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Trägerkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.

← Art. 30 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Zweck Art. 32 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →