Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.71-1 CH-BE

Art. 30 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Regeln für den Bereich C

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Regeln für den Bereich C

Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.

← Art. 29 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Zweck Art. 31 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →