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862.71-1 CH-BE

Art. 29 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - 2. Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
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Art. 29 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · 2. Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.

Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.

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