862.71-1
CH-BE
Art. 28 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B 1. Kostenbeteiligung; Grundsätze
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
Art. 28 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B 1. Kostenbeteiligung; Grundsätze
1. Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstaben b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2. Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstaben b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3. Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.