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862.71-1 CH-BE

Art. 27 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - 2. Modalitäten

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
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Art. 27 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · 2. Modalitäten

Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Trägerkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.

Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.

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