862.71-1
CH-BE
Art. 27 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - 2. Modalitäten
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
Art. 27 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · 2. Modalitäten
Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Trägerkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.