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862.71-1 CH-BE

Art. 23 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - 4. Methode

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
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Art. 23 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · 4. Methode

1. Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.

2. Besteht zwischen dem Trägerkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.

3. Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2.

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