862.71-1
CH-BE
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Leistungsabgeltung 1. Definition Leistungsabgeltung
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Leistungsabgeltung 1. Definition Leistungsabgeltung
1. Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2. Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.