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862.71-1 CH-BE

Art. 18 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - 2. Kosten

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Art. 18 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · 2. Kosten

1. Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.

2. Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.

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