862.71-1
CH-BE
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE 1. Zusammensetzung
Organisation
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE 1. Zusammensetzung
1. Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.