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862.71-1 CH-BE

Art. 13 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - 2. Zuständigkeit

Organisation
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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · 2. Zuständigkeit

1. Die Regionalkonferenzen sind zuständig für

a) Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

b) Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region

c) Den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.

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