862.71-1
CH-BE
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Regionalkonferenzen 1. Zusammenschluss
Organisation
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Regionalkonferenzen 1. Zusammenschluss
1. Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2. Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3. Der Vorstand VK legt die Regionen fest.