862.71-1
CH-BE
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - 2. Zuständigkeit
Organisation
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · 2. Zuständigkeit
1. Die Verbindungsstellen sind zuständig für
a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie
b) * Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben
c) * Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons
d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone
e) * Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien
2. Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.