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862.71-1 CH-BE

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - 2. Zuständigkeit

Organisation
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Art. 11 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · 2. Zuständigkeit

1. Die Verbindungsstellen sind zuständig für

a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie

b) * Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben

c) * Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons

d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone

e) * Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien

2. Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.

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