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862.71-1 CH-BE

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Verbindungsstellen 1. Bezeichnung

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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Verbindungsstellen 1. Bezeichnung

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

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