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861.112 DAFAVODAREODARS CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV)

Informationssicherheit und Datenschutz - Allgemeines
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Art. 9 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV)

1. Das AIS sorgt für die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 4 bis 6 der Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV) zum Schutz des AFA-Systems als Ganzes. Es erstellt die Unterlagen nach der Direktionsverordnung der Finanzdirektion (Art. 9 DSV) und unterbreitet sie der kantonalen Datenschutzaufsichtsstelle zur Vorabkontrolle (Art. 17a KDSG).

2. Im Übrigen sind das AIS und das ABEV in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Informationssicherheit und den Datenschutz (ISDS) des AFA-Systems nach Massgabe der Datenschutz- und besonderen Gesetzgebung verantwortlich.

3. Sie erlassen die zur Umsetzung der ISDS-Massnahmen erforderlichen Weisungen oder Verfügungen.

4. Sie sorgen für eine angemessene Ausbildung der Benutzerinnen und Benutzer des AFA-Sytems.

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