Art. 8 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) - Besonders schützenswerte Personendaten und Funktionalitäten
Art. 8 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) · Besonders schützenswerte Personendaten und Funktionalitäten
1. Im AFA-System werden die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bzw. Merkmale geführt
a) Konfession,
b) Massnahmen der Sozialhilfe,
c) Angaben über die Gesundheit,
d) Pflegeeltern,
e) Beistandschaft,
f) Angaben über Strafverfahren, Straftaten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen,
2. Das AFA-System umfasst folgende Funktionalitäten, die ein Profiling ermöglichen oder die in anderer Form besonders schützenswerte Personendaten erzeugen
a) Historisierung der Ereignisse,
b) Abbildung der Personen im gleichen Haushalt oder in der gleichen Unterstützungseinheit.
3. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und der Einsatz der Funktionalitäten sind zulässig, soweit es die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zwingend erfordert.