Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.112 DAFAVODAREODARS CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) - Inhalt

AFA-System - Struktur und Inhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) · Inhalt

1. Das AFA-System führt Daten zu den Personen nach Artikel 2 Absatz 1 SAFG sowie nach Artikel 2 EG AIG und AsylG.

2. Es führt über die Personen nach Absatz 1 die Daten zu den folgenden Merkmalen

a. Merkmale nach Anhang 1 der eidgenössischen Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3160100_2_4_c), soweit diese Daten nach der Bundesgesetzgebung bekanntgegeben werden,

b. die weiteren Merkmale nach Anhang 1.

← Art. 5 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) Gegenstand Art. 7 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →