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861.112 DAFAVODAREODARS CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) - Betrieb und Verantwortung

AFA-System - Allgemeines
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Art. 4 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) · Betrieb und Verantwortung

1. Das Amt für Integration und Soziales (AIS) betreibt das AFA-System gemeinsam mit dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV).

2. Verantwortliche Behörde nach Artikel 8 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)[3] ist das AIS.

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