Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.112 DAFAVODAREODARS CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) - Zweck

AFA-System - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) · Zweck

1. Das AFA-System dient den folgenden Direktionen und Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 8 und 9 SAFG sowie nach Artikel 3, 4 und 8 EG AIG und AsylG

a) Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sowie Sicherheitsdirektion,

b) den weiteren für den Vollzug des SAFG sowie des EG AIG und AsylG zuständigen Stellen.

← Art. 2 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) Gegenstand Art. 4 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →