861.112
DAFAVODAREODARS
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für
a) die für den Vollzug des SAFG zuständigen Stellen,
b) die für den Vollzug des EG AIG und AsylG zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden sowie die mit Aufgaben nach dem EG AIG und AsylG beauftragten Trägerschaften.