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861.112 DAFAVODAREODARS CH-BE

Art. 15 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV)

Inkrafttreten
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Art. 15 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV)

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

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