861.112
DAFAVODAREODARS
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) - Vernichtung
Informationssicherheit und Datenschutz - Datenaufbewahrung, -archivierung und -vernichtung
Art. 14 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) · Vernichtung
1. Nicht mehr benötigte Personendaten, die nicht archivwürdig sind, sind nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.