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861.112 DAFAVODAREODARS CH-BE

Art. 14 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) - Vernichtung

Informationssicherheit und Datenschutz - Datenaufbewahrung, -archivierung und -vernichtung
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Art. 14 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) · Vernichtung

1. Nicht mehr benötigte Personendaten, die nicht archivwürdig sind, sind nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.

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