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861.112 DAFAVODAREODARS CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) - Archivierung

Informationssicherheit und Datenschutz - Datenaufbewahrung, -archivierung und -vernichtung
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Art. 13 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) · Archivierung

1. Die Archivierung richtet sich der Archivierungsgesetzgebung.

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