861.112
DAFAVODAREODARS
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) - Aufbewahrung
Informationssicherheit und Datenschutz - Datenaufbewahrung, -archivierung und -vernichtung
Art. 12 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) · Aufbewahrung
1. Daten nach Anhang 1 werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung des Zwecks des SAFG sowie des EG AIG und AsylG geeignet und notwendig ist. Die Aufbewahrungsdauer beträgt maximal
a) fünf Jahre ab dem Todestag der betroffenen Person,
b) zehn Jahre ab dem Datum der Einbürgerung der betroffenen Person,
c) 15 Jahre ab dem Datum der Beendigung der Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz oder ab deren Wegzug aus dem Kanton Bern.