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861.112 DAFAVODAREODARS CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) - Berechtigungsregeln für Vollzugsstellen nach Artikel 2

Informationssicherheit und Datenschutz - Berechtigungsregeln und -verwaltung
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Art. 10 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV) · Berechtigungsregeln für Vollzugsstellen nach Artikel 2

1. Die Berechtigungen der Vollzugsstellen richten sich nach Anhang 1.

2. Jede Vollzugsstelle stellt in einer Weisung sicher, dass den Personen in ihrem Verantwortungsbereich jeweils lediglich jene Berechtigungen zugewiesen werden, die diese nach Massgabe ihrer Funktion und zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

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