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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Klärung der Zuständigkeit durch das Amt für Integration und Soziales

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeiten - Gemischte Dossiers (Art. 46a Abs. 2a SHG)
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Art. 9 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Klärung der Zuständigkeit durch das Amt für Integration und Soziales

1. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit, unterbreitet die zuständige Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 das Dossier dem Amt für Integration und Soziales zum Entscheid.

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