861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Klärung der Zuständigkeit durch das Amt für Integration und Soziales
Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeiten - Gemischte Dossiers (Art. 46a Abs. 2a SHG)
Art. 9 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Klärung der Zuständigkeit durch das Amt für Integration und Soziales
1. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit, unterbreitet die zuständige Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 das Dossier dem Amt für Integration und Soziales zum Entscheid.