Art. 8 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Zuständigkeit für gemischte Dossiers
Art. 8 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Zuständigkeit für gemischte Dossiers
1. Für bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b SAFG (Dossierträgerin oder Dossierträger), die zum Zeitpunkt der Beendigung der Beiträge des Bundes mit einer anderen bedürftigen Person, für die der Kanton zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 SAFG), zusammenleben und ein gemischtes Dossier bilden, verbleibt die Zuständigkeit für die Fallführung bei der Vollzugsstelle nach SAFG, bis die Beiträge des Bundes für die zweite erwachsene Person des gemischten Dossiers enden. Artikel 3 und 11 bleiben vorbehalten.
2. Zu einem gemischten Dossier nach Absatz 1 gehören
a. alle Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 51 AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 AIG in die Schweiz eingereist sind,
b. Personen, die in der Schweiz eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, einschliesslich ihrer minderjährigen Kinder.