861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde
Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeiten - Ausnahmen vom Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 3 Bst. b SAFG)
Art. 7 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde
1. Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde nach Artikel 46a SHG.
2. Das Amt für Integration und Soziales informiert die Wohnsitzgemeinde.
3. Es kann von Amtes wegen die Fallführung der zuständigen Vollzugsstelle nach SAFG übertragen, wenn dies erforderlich scheint.