Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeiten - Ausnahmen vom Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 3 Bst. b SAFG)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde

1. Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde nach Artikel 46a SHG.

2. Das Amt für Integration und Soziales informiert die Wohnsitzgemeinde.

3. Es kann von Amtes wegen die Fallführung der zuständigen Vollzugsstelle nach SAFG übertragen, wenn dies erforderlich scheint.

← Art. 6 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) Gegenstand Art. 8 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →