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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Vom Geltungsbereich des SAFG ausgenommene Personen

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeiten - Ausnahmen vom Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 3 Bst. b SAFG)
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Art. 6 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Vom Geltungsbereich des SAFG ausgenommene Personen

1. Vom Geltungsbereich des SAFG ausgenommen werden

a) in der Schweiz geborene Kinder von bedürftigen vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, Flüchtlingen oder anerkannten Staatenlosen in Gemeindezuständigkeit (Art. 46a SHG), mit denen sie eine Unterstützungseinheit bilden (Dossierträgerin oder Dossierträger),

b) Kinder von Dossierträgerinnen oder Dossierträgern nach Buchstabe a,

1. die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 51 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1128167_2_4_c) oder nach Artikel 85 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_1128167_2_5_c) in die Schweiz eingereist sind,

2. die im Einreisezeitpunkt das 16. Altersjahr vollendet haben und

3. von denen kein Elternteil unter den Geltungsbereich des SAFG fällt.

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