861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 52 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)
Aufsicht und Datenlieferung für Controlling und Reporting - Datenlieferung für Controlling und Reporting
Art. 52 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)
1. Die beauftragten Trägerschaften liefern dem Amt für Integration und Soziales die Daten nach Anhang 1.
2. Die Datenlieferung erfolgt elektronisch und gestützt auf Artikel 53 SAFG.
3. Das Amt für Integration und Soziales kann weitere Daten erheben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 44 Absatz 2 SAFG erforderlich sind.