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Art. 51 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Massnahmen

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Art. 51 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Massnahmen

Das Amt für Integration und Soziales trifft die zur Behebung allfälliger Mängel nötigen Massnahmen.

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