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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Wechsel in die Zuständigkeit der Gemeinde

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeiten - Offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene (Art. 2 Abs. 1 Bst. c SAFG)
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Art. 5 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Wechsel in die Zuständigkeit der Gemeinde

1. Erfüllt eine Person nach Artikel 3 Absatz 1 die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, unterstützt sie die zuständige Stelle bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft.

2. Mit dem Wechsel in eine individuelle Unterkunft informiert die zuständige Stelle die Wohnsitzgemeinde nach Artikel 46a des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[[3]].

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