861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 49 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)
Unterbringung - Besondere Massnahmen und Unterbringung
Art. 49 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)
Eine besondere Massnahme oder eine besondere Unterbringung richtet sich nach der massgebenden Spezialgesetzgebung.