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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 49 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)

Unterbringung - Besondere Massnahmen und Unterbringung
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Art. 49 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)

Eine besondere Massnahme oder eine besondere Unterbringung richtet sich nach der massgebenden Spezialgesetzgebung.

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