861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 47 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Grundsatz
Unterbringung - Ausschluss aus Unterkünften
Art. 47 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Grundsatz
1. Personen mit angesetzter Ausreisefrist müssen die Unterkünfte mit Ablauf der Ausreisefrist verlassen.