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Art. 47 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Grundsatz

Unterbringung - Ausschluss aus Unterkünften
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Art. 47 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Grundsatz

1. Personen mit angesetzter Ausreisefrist müssen die Unterkünfte mit Ablauf der Ausreisefrist verlassen.

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