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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 44 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Bei Kapazitätsengpässen

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Art. 44 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Bei Kapazitätsengpässen

1. Bei Kapazitätsengpässen richtet sich das Vorgehen nach den Artikeln 30 und 31 SAFG.

2. Die zuständige Stelle platziert die ihr zugewiesenen Personen auf Anweisung des Amtes für Integration und Soziales.

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