Art. 42 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Nachweis der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung
Art. 42 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Nachweis der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung
1. Der Nachweis der Erwerbstätigkeit gilt als erbracht, wenn die zuständige Arbeitgeberin oder der zuständige Arbeitgeber den Arbeitseinsatz einer Person wie folgt attestiert
a) reguläre ungekündigte Anstellung im ersten Arbeitsmarkt,
b) Beschäftigungsgrad von mindestens 60 Prozent,
c) Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten.
2. Der Nachweis der Ausbildung gilt als erbracht, wenn die für die Ausbildung auf Sekundarstufe II zuständigen Stellen einer Person Bildungserfolge in ungekündigtem Ausbildungsverhältnis während der Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten attestieren.
3. Das Amt für Integration und Soziales entscheidet im Einzelfall, wenn die Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aus branchen- oder saisonbedingten Gründen Ausnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung erfordert.