861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 41 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Nachweis der Sprachkenntnisse
Unterbringung - Wechsel von Kollektivunterkunft in individuelle Unterkunft
Art. 41 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Nachweis der Sprachkenntnisse
1. Der Nachweis des Sprachniveaus nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gilt als erbracht, wenn eine Person
a eine am Wohn- oder Aufenthaltsort gesprochene Amtssprache als Muttersprache spricht und schreibt,
b die obligatorische Schule in der Schweiz während mindestens fünf Jahren besucht und in der am Schulungsort gesprochenen Amtssprache in den Fächern Deutsch oder Französisch eine genügende Note erreicht hat,
c in der Schweiz oder im Herkunftsland eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer am Wohn- oder Aufenthaltsort gesprochenen Amtssprache abgeschlossen hat.
2. Erfüllt eine Person kein Kriterium nach Absatz 1, muss sie ein anerkanntes Sprachzertifikat vorlegen, das die verlangten Sprachkenntnisse bescheinigt.