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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 41 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Nachweis der Sprachkenntnisse

Unterbringung - Wechsel von Kollektivunterkunft in individuelle Unterkunft
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Art. 41 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Nachweis der Sprachkenntnisse

1. Der Nachweis des Sprachniveaus nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gilt als erbracht, wenn eine Person

a eine am Wohn- oder Aufenthaltsort gesprochene Amtssprache als Muttersprache spricht und schreibt,

b die obligatorische Schule in der Schweiz während mindestens fünf Jahren besucht und in der am Schulungsort gesprochenen Amtssprache in den Fächern Deutsch oder Französisch eine genügende Note erreicht hat,

c in der Schweiz oder im Herkunftsland eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer am Wohn- oder Aufenthaltsort gesprochenen Amtssprache abgeschlossen hat.

2. Erfüllt eine Person kein Kriterium nach Absatz 1, muss sie ein anerkanntes Sprachzertifikat vorlegen, das die verlangten Sprachkenntnisse bescheinigt.

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