Art. 40 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Nachweis der Integrationsziele
Art. 40 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Nachweis der Integrationsziele
1. Vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung wechseln aus einer Kollektivunterkunft in eine individuelle Unterkunft, sobald sie gegenüber der zuständigen Stelle nachweisen, dass sie
a) das Sprachniveau nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und eine Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildung aufgenommen haben, oder
b) ihre individuellen Integrationsziele nach Artikel 16 vollständig erreicht haben.
2. Die zuständige Stelle entscheidet über den Nachweis der Integrationsziele nach Absatz 1 durch Verfügung.
3. Flüchtlinge, anerkannte Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung werden von der zuständigen Stelle bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft unterstützt, wenn sie die Integrationsziele nach Absatz 1 erreicht haben.