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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Folgen der selbstverschuldeten Nichtintegration und weitere Anforderungen

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeiten - Offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene (Art. 2 Abs. 1 Bst. c SAFG)
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Art. 4 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Folgen der selbstverschuldeten Nichtintegration und weitere Anforderungen

1. Massnahmen, Leistungen und Zuständigkeit bestimmen sich für eine Person nach Artikel 3 Absatz 1 so lange nach dem SAFG, bis sie den Nachweis der Integrationsziele nach den Artikeln 41 und 42 erbracht hat und zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Hilfe weder gekürzt noch eingestellt ist.

2. Die zuständige Stelle entscheidet über die selbstverschuldete Nichtintegration und deren Folgen durch Verfügung.

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