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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 39 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Genehmigung der Hausordnung

Unterbringung - Betrieb einer Kollektivunterkunft
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Art. 39 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Genehmigung der Hausordnung

1. Die Hausordnung muss dem Amt für Integration und Soziales zur Genehmigung unterbreitet werden.

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