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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 38 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Hausordnung

Unterbringung - Betrieb einer Kollektivunterkunft
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Art. 38 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Hausordnung

1. Jede Kollektivunterkunft verfügt über eine Hausordnung und setzt diese zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung um.

2. Die Hausordnung regelt insbesondere

a) die Präsenz- und Zutrittskontrolle,

b) das Besuchsrecht,

c) das Zusammenleben,

d) die Folgen bei Verstössen.

3. Das Amt für Integration und Soziales umschreibt den Mindestinhalt der Hausordnung.

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