861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 38 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Hausordnung
Unterbringung - Betrieb einer Kollektivunterkunft
Art. 38 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Hausordnung
1. Jede Kollektivunterkunft verfügt über eine Hausordnung und setzt diese zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung um.
2. Die Hausordnung regelt insbesondere
a) die Präsenz- und Zutrittskontrolle,
b) das Besuchsrecht,
c) das Zusammenleben,
d) die Folgen bei Verstössen.
3. Das Amt für Integration und Soziales umschreibt den Mindestinhalt der Hausordnung.