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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 37 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Anforderungen an den Betrieb

Unterbringung - Betrieb einer Kollektivunterkunft
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Art. 37 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Anforderungen an den Betrieb

1. Wer eine Kollektivunterkunft betreibt, muss

a dafür sorgen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung in und um die Kollektivunterkunft durch die Bewohnerinnen und Bewohner eingehalten werden,

b in einem Sicherheits-, Notfall- und Kriseninterventionskonzept aufzeigen, wie die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner jederzeit gewährleistet wird,

c eine verantwortliche Person als Leiterin oder Leiter bezeichnen,

d einen zielgerichteten Betreuungspersonalbestand während sieben Tage in der Woche und während 24 Stunden entsprechend der Grösse der Kollektivunterkunft und der Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten,

e das Kindswohl durch geeignete Räumlichkeiten und eine angemessene Betreuung sicherstellen,

f sicherstellen, dass jederzeit Personal in der Kollektivunterkunft anwesend ist,

g eine ausreichende medizinische und pharmazeutische Versorgung sicherstellen,

h die bau-, lebensmittel- und feuerpolizeilichen Vorschriften einhalten,

i über eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.

2. Das Amt für Integration und Soziales stellt präzisierende Erläuterungen zum Betrieb von Kollektivunterkünften zur Verfügung.

3. Vorfälle, welche die Sicherheit in und um die Kollektivunterkunft betreffen, müssen von der Betreiberin oder vom Betreiber der Kollektivunterkunft unverzüglich dem Amt für Integration und Soziales und, sofern es sich dabei um Offizialdelikte handelt, der Polizei gemeldet werden.

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