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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 35 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Meldepflicht

Unterbringung - Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige
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Art. 35 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Meldepflicht

1. Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, Änderungen bei den für die Erteilung der Bewilligung massgebenden Voraussetzungen der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden.

2. Das betrifft insbesondere

a Änderungen der Konzepte nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben a, b und e,

b Wechsel der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters,

c Änderungen des Stellenplans nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d,

d wesentliche Umbauten,

e Wechsel eines Standorts.

3. Die Bewilligungsbehörde ändert oder erneuert die Bewilligung je nach der Bedeutung der Änderung, sofern die gesetzlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.

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