861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 35 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Meldepflicht
Unterbringung - Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige
Art. 35 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Meldepflicht
1. Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, Änderungen bei den für die Erteilung der Bewilligung massgebenden Voraussetzungen der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden.
2. Das betrifft insbesondere
a Änderungen der Konzepte nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben a, b und e,
b Wechsel der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters,
c Änderungen des Stellenplans nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d,
d wesentliche Umbauten,
e Wechsel eines Standorts.
3. Die Bewilligungsbehörde ändert oder erneuert die Bewilligung je nach der Bedeutung der Änderung, sofern die gesetzlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.