861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 34 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Bewilligungserteilung
Unterbringung - Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige
Art. 34 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Bewilligungserteilung
1. Die Bewilligung wird vom Amt für Integration und Soziales erteilt.
2. Sie kann provisorisch oder befristet erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.