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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 34 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Bewilligungserteilung

Unterbringung - Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige
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Art. 34 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Bewilligungserteilung

1. Die Bewilligung wird vom Amt für Integration und Soziales erteilt.

2. Sie kann provisorisch oder befristet erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

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