Art. 33 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Bewilligungsvoraussetzungen und Gesuch
Art. 33 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Bewilligungsvoraussetzungen und Gesuch
1. Die Bewilligung für den Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 15 PAVO erfüllt sind.
2. Das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung nach Absatz 1 ist von einer juristischen Person beim Amt für Integration und Soziales einzureichen.
3. Folgende Nachweise sind vorzulegen
a) Förderungs- und Unterstützungskonzept, das eine dem Wohl und den Bedürfnissen der unbegleiteten Minderjährigen verpflichtete Betreuung gewährleistet,
b) Sicherheits-, Notfall- und Kriseninterventionskonzept,
c) Bezeichnung einer verantwortlichen Leiterin oder eines verantwortlichen Leiters mit ausreichender fachlicher Qualifikation,
d) Stellenplan über fachlich qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl einschliesslich Angaben über die Anzahl der aufzunehmenden unbegleiteten Minderjährigen,
e) Konzept betreffend ausreichende medizinische und pharmazeutische Versorgung,
f) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, einschliesslich deren Beurteilung durch die zuständigen bau-, lebensmittel- und feuerpolizeilichen Behörden,
g) zweckmässige betriebliche Organisation,
h) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen für die unbegleiteten Minderjährigen,
i) ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung.
4. Das Amt für Integration und Soziales stellt präzisierende Erläuterungen zu den Bewilligungsvoraussetzungen zur Verfügung.