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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 32 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)

Unterbringung - Unterbringung am Zuweisungstag
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Art. 32 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, alle ihr zugewiesenen Personen am Zuweisungstag in einer geeigneten Unterkunft zu platzieren.

Als geeignete Unterkunft gilt ein Wohnheim für unbegleitete Minderjährige oder eine Kollektivunterkunft.

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