861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 31 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)
Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Pflichten
Art. 31 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)
1. Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, beachten die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Hausordnung am Ort ihrer Unterbringung.
2. Sie haben alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben stört oder gefährdet, und befolgen die gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Verfügungen sowie Weisungen der zuständigen Stellen.