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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 30 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Einkommensfreibetrag während der Berufslehre

Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Bemessung
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Art. 30 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Einkommensfreibetrag während der Berufslehre

1. Jede bedürftige Person, die eine Berufslehre absolviert, hat Anspruch auf Anrechnung eines monatlichen Einkommensfreibetrags von 300 Franken.

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