861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 30 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Einkommensfreibetrag während der Berufslehre
Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Bemessung
Art. 30 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Einkommensfreibetrag während der Berufslehre
1. Jede bedürftige Person, die eine Berufslehre absolviert, hat Anspruch auf Anrechnung eines monatlichen Einkommensfreibetrags von 300 Franken.